wfv: Aktuelle Informationen zu Trainingsmöglichkeiten

Am 13. Mai wurde von der Landesregierung eine Neufassung der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg beschlossen, die am 14. Mai bereits in Kraft getreten ist. Die neue Version sieht dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch Lockerungen für den Amateursport vor. Wir konnten zwischenzeitlich offene Fragen und Unschärfen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport klären und informieren nun unsere Vereine.

Neue Regelungen für den Trainingsbetrieb

Inzidenz über 100 (es greift die „Bundesnotbremse“ – Regelungen wie bisher)

  • Erlaubt für Jugendliche bis 13 Jahren: 5er-Gruppen im kontaktlosen Training, Trainer*in mit negativem Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden)
  • Erlaubt für Jugendliche über 13 Jahren: Sporttreiben allein, zu zweit oder innerhalb des eigenen Haushalts (kontaktlos)

Landkreis-Inzidenz stabil unter 100 (5 Werktage in Folge):

  • Erlaubt für Jugendliche bis 13 Jahren: 20er-Gruppen im kontaktarmen Training
  • Erlaubt für Jugendliche über 13 Jahren: 20er-Gruppen im kontaktarmen Training, Trainer*innen und Spieler*innen benötigen einen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden). Ansonsten gemeinsames kontaktarmes Sporttreiben mit max. 5 Personen aus max. 2 Haushalten

Inzidenz stabil unter 50 (5 Werktage in Folge):

  • Erlaubt für Jugendliche bis 13 Jahren: 20er-Gruppen im kontaktarmen Training
  • Erlaubt für Jugendliche über 13 Jahren: 20er-Gruppen im kontaktarmen Training, Trainer*innen & Spieler*innen benötigen einen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden). Ansonsten kontaktarmes Sporttreibend mit max. 10 Personen aus max. 3 Haushalten

Alle Lockerungen und Verschärfungen müssen vom zuständigen Landkreis festgestellt und bekanntgegeben werden. Informieren sich Sie deshalb bitte unbedingt über die Homepage ihres Landkreises, was aktuell in ihrem Landkreis zulässig ist. Alternativ bieten wir Ihnen eine Übersicht zur aktuellen Situation den württembergischen Landkreisen unter www.wuerttfv.de

In Rücksprache mit dem Kultusministerium ist Fußball als kontaktarme Sportart anzusehen. Das bedeutet, dass im Rahmen der oben genannten Möglichkeiten ein fußballtypisches Training stattfinden kann. Dennoch ist auf und neben dem Platz, wo immer möglich (Unterbrechungen, Anstehen, etc.) auf den Mindestabstand bzw. die geltenden Hygieneregeln zu achten. Darüber hinaus ist auf alle Übungsformen mit längerem, engem Kontakt (bspw. Eins-gegen-Eins-Situationen, Standards, etc.) zu verzichten. Für den Übungs- und Trainingsbetrieb ist generell ein Hygienekonzept mit Datenerhebung zur möglichen Kontaktnachverfolgung erforderlich.

Geimpfte und Genesene zählen nicht zu der Gesamtpersonenzahl hinzu und benötigen keinen negativen Corona-Schnelltest. Personen gelten 14 Tage nach der für den vollständigen Schutz notwendigen Impfung (meistens 2. Impfung) als geimpft. Genesen gelten Personen mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt ist.

Corona-Schnelltests und -Selbsttests

Zusätzlich zu professionellen Schnelltests können auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests genutzt werden. Dabei muss die Anwendung dieses Tests von einer geeigneten Person überwacht und bestätigt werden: Die geeignete Person muss “zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.”

Eine Vorlage für eine Bestätigung finden Sie hier zum Download.

Wenn Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche in der Schule getestet werden und darüber eine Bestätigung erhalten, können sie die gesamte Woche am Trainingsbetrieb teilnehmen und müssen keine weiteren tagesaktuellen Corona-Schnelltests durchführen. Bei konkreter Aufforderung des Gesundheitsamtes muss jedoch ein tagesaktueller Test vorgelegt werden, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Kinder- und Jugendtrainer*innen sind impfberechtigt

Zudem möchten wir Sie darüber informieren, dass seit gestern (17.5.) Ehrenamtliche in der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg in Impfzentren impfberechtigt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV). Hierzu zählen insbesondere auch Kinder- und Jugendtrainer. Vereine können ihren Trainerinnen und Trainern folgende Bescheinigung zum Nachweis der Impfberechtigung ausstellen: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Impfbescheinigung_4_Prio-3.pdf

Weitere Informationen finden Sie unter www.impfen-bw.de

Impftermine können unter https://www.impfterminservice.de/impftermine vereinbart werden.

Wir sind über weitere Fragen im Ministerium im Austausch und werden unsere Vereine schnellstmöglich informieren, sobald es Neuigkeiten gibt. Unter dem Motto “Draußen muss drin sein” fordern der DFB und seine Landesverbände sowie der DOSB mehr Lockerungen im Sport. Unterschreibt und teilt die Petition: http://dfb.de/petition

Die FAQ finden Sie immer auf unsere Website unter: www.wuerttfv.de/corona/faq

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