Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der am 20. Juli 1955 gegründete Verein führt den Namen: Sportverein Jagstzell. Der Verein trägt den Zusatz: e.V. (eingetragener Verein). Der Sitz des Vereins ist Jagstzell.

§ 2 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind rot – weiß.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vorstände sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beschließen, dass für diese Tätigkeiten angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bezahlt werden können.

Der Verein tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie antidemokratischen Bestrebungen und jeder weiteren Form von diskriminierenden, menschenverachteten oder antisemitischen Einstellungen, insbesondere auf Grund der Nationalität, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung entschieden entgegen. Dies gilt ebenso für jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher oder seelischer Art ist.

§ 4 Mitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied im Württ. Landessportbund e.V. und seiner Fachverbände (Württ. Tennis-Bund e.V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Fachverbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Jugendlichen und Schülern
  • Ehrenmitgliedern
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung mit eigenhändiger Unterschrift oder des gesetzlichen Vertreters.

Die Beitrittserklärung ist bei der Vorstandschaft oder über die Abteilungen, die Geschäftsstelle und auch per Email einzureichen. Über die Aufnahme entscheiden die Vorstandschaft oder eine dafür autorisierte Person der Mitgliederverwaltung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Die Aufnahme als Mitglied wird endgültig wirksam nach Prüfung durch die autorisierten Personen und nach erfolgreicher Abbuchung des Jahresmitgliederbeitrags. Der Jahresbeitrag wird anteilig abgebucht, wenn der oder die neuen Mitglieder während des Geschäftsjahres dem Verein beitreten.

Die im Aufnahmeformular beschriebene Bedingungen sind verpflichtend und Bestandteil dieser Satzung.

§ 8 Rechte der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder

Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, am gesamten Vereinsleben aktiv teilzunehmen. Sie haben Anteil an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins. Sie sind bei den Versammlungen teilnahme- und stimmberechtigt.

§ 9 Rechte der Jugendlichen und Schüler

Die Jugendlichen und Schüler haben das Recht an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen. Sie haben hierbei jedoch kein Stimmrecht. Bei den Wahlen zum Vereinsjugendleiter, dem Jugendleiter und dem jeweiligen Abteilungsleiter haben sie ein Stimmrecht sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

§ 10 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Möglichkeit zu fördern, sowie die Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen.

Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten ist Volljährigkeit erforderlich. Für Mitglieder unter 18 Jahren kann dessen gesetzlicher Vertreter die Mitgliedschaftsrechte ausüben.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.

Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

Bei der Benützung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die von der Vorstandschaft oder den Abteilungen erlassenen Ordnungen und Anweisungen zu beachten.

Den Anweisungen und Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

Für Schäden, die einem Mitglied durch die Benützung der vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen widerfahren, haftet der Verein im Rahmen der Sportunfallversicherung.

Für Schäden des Vereines, die ein Mitglied verursacht, haftet der Verein nur im Rahmen der Haftpflichtversicherung. Im Übrigen haftet das Mitglied.

Jeder Anschriftenwechsel ist innerhalb von 14 Tagen der Vereinsleitung mitzuteilen.

Zum Betrieb des Vereins und zur Durchführung verschiedener Aktivitäten ist es erforderlich, dass jedes Mitglied die von der Vorstandschaft festgelegten Pflichtstunden (maximal 10 Stunden) pro Jahr ableistet. Die Vorstandschaft kann im Vorfeld des Geschäftsjahres eventuell zu leistenden Pflichtstunden festlegen.

Sollten angeordnete Pflichtstunden nicht abgeleistet worden sein, sind diese dem Verein entsprechend zu vergüten. Der zu entrichtende Betrag entspricht 10 Euro pro Stunde. Es können aber maximal 10 Arbeitsstunden pro betroffenem Mitglied und pro Jahr (12 Monate) von der Vorstandschaft angeordnet werden.

Die Pflichtstunden sind im jeweiligen Kalenderjahr abzuleisten. Neumitglieder, die erst im Laufe des Jahres in den Verein eintreten, müssen beginnend mit ihrem Eintrittsmonat X/12tel Pflichtstunden leisten.

Die Arbeitsstunden können neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem laufenden Vereinsbetrieb, der Instandhaltung und der Reinigung der Vereinsräumlichkeiten auch über Mithilfe bei Feierlichkeiten (Ausschank/Reinigung/Deko usw.) oder sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie über die von der Vorstandschaft festgelegten Tätigkeiten und Projekte abgeleistet werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Übertrag der nicht geleisteten Pflichtstunden in das nächste Kalenderjahr beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres bei der Vorstandschaft eingereicht werden.

Über Ausnahmen bezüglich der Ableistung von Pflichtstunden sowie die Leistung der Ausgleichszahlung entscheidet die Vorstandschaft im Einzelfall. Hierzu ist das betroffene Mitglied aufgefordert sofort mit der Vorstandschaft in Verbindung zu treten.

Folgender Personenkreis ist von der Ableistung der festgelegten Anzahl von Pflichtstunden befreit:

a) Vorstandschaft und deren Stellvertreter (Ausschussmitglieder)
b) Ehrenamtliche Trainer, Übungsleiter und Betreuer des Vereins
c) Passive Mitglieder
d) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
e) Aktive Mitglieder ab 65 Jahren

Um das Ableisten der Pflichtstunden zu ermöglichen, plant die Vorstandschaft die erforderlichen Arbeiten und ihren Umfang. Die Vorstandschaft macht auf die anstehenden Arbeiten im Aushang (Jagstaue), über die Abteilungsleiter und  auf der Internetseite  aufmerksam und vergibt einen Stundennachweis, für den jeder selbst verantwortlich ist. Der Stundennachweiß  muss bis zum 31.12. jedes Jahr bei der Mitgliederverwaltung abgeben werden.

Auf die Befreiung von Pflichtstunden gibt es keinen Rechtsanspruch.

Der Ausgleichsbetrag wird jährlich im Monat März abgebucht.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • freiwilliges Ausscheiden
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung die Vereine
  • Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.

Freiwillige Austritte erfolgen durch schriftliche Erklärung. Sie können nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erfolgen. Die Austrittserklärung ist bei der Vorstandschaft einzureichen.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen. Diese Mitglieder bleiben für den dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein angehört.
c) wenn das Vereinsmitglied gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder seiner Beauftragten grob verstößt.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied des Anrufungsrecht bei der General- oder Hauptversammlung innerhalb von 3 Wochen zu. Die General- oder Hauptversammlung hat beim nächstmöglichen Termin über den Ausschluss zu entscheiden. Die Anrufung der General- oder Hauptversammlung ist bei der Vorstandschaft schriftlich zu beantragen. Eine außerordentliche General- oder Hauptversammlung braucht wegen der Anrufung durch ein ausgeschlossenes Mitglied nicht einberufen zu werden.

Von der Absendung der Ausschlussverfügung an ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Die Zustellung der Ausschlussverfügung verpflichtet das ausgeschlossene Mitglied zur Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden und Geldmitteln.

Außerdem verliert ein ausgeschlossenes Mitglied sofort die Rechte aus übertragenen Aufträgen und Funktionen innerhalb des Vereins. Der Ausgeschlossene kann aus dem Ausschluss keinerlei zivil-, straf- oder kostenrechtliche Folgerungen und Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Der Beschluss der General- oder Hauptversammlung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück.

§ 12 Beiträge und sonstige Aufwendungen

Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder von der Vorstandschaft festgelegt wurde.

Die Beiträge unterscheiden sich in Grundbeiträge und in Abteilungsbeiträge. Abteilungsbeiträge beziehen sich nur auf aktiv sporttreibende Vereinsmitglieder.

Abteilungsbeiträge richten sich nach den Kosten der jeweiligen Abteilung und können somit und können daher von Abteilung zu Abteilung unterschiedlich ausfallen.

Ist ein aktiver Sportler in mehreren Abteilungen aktiv, so gilt in solchen Fällen immer der höchste Abteilungsbeitrag.

Ziel ist es, dass sich die einzelnen Abteilungen möglichst selbst finanzieren. Passive Vereinsmitglieder werden in einem Schlüssel den einzelnen Abteilungen zugeordnet. Die Zuordnung der passiven Mitglieder wird von der Vorstandschaft erarbeitet und von dem Vereinsausschuss genehmigt.

Grundsätzlich gilt aber das Prinzip der Solidarität unter den Abteilungen.

Einzelheiten sind in einer gesonderten Finanzordnung festgelegt.

§ 13 Ehrungen

Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen sowie anderer Verdienste um den Verein.
Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstands vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern oder durch Beschluss der General- oder Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Diese Geehrten haben alle Rechte und Pflichten als Mitglieder, sie sind jedoch beitragsfrei.

Der Vorstand regelt in einer Ehrenordnung weitere Einzelheiten.

§ 14 Einrichtung neuer Abteilungen

Der Verein wurde ursprünglich als Fußballverein gegründet. Er betreibt heute weitere Sportarten, die sich nach den sporttreibenden Mitgliedern richtet.

Bei Gründung einer neuen Abteilung ist an den Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen, der von mindestens 10 Personen unterzeichnet sein muss, die diese neue Sportart im Verein ausüben wollen. Das Zustandekommen dieser neuen Abteilung muss durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bestätigt werden.

§ 15 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die General- oder Hauptversammlung
  • der Vereinsausschuss
  • der Vorstand
§ 16 General- und Hauptversammlung

Die ordentliche General- oder Hauptversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate im Kalenderjahr stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden. Die Einladung der Mitglieder muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge an die Generalversammlung oder Hauptversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit einer Begründung vorliegen.

Die außerordentliche General- oder Hauptversammlung wird einberufen, wenn:

a) der Vorstand dies beschließt
b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es mit schriftlicher Angabe des Grundes und Zweckes beantragen.

In diesem Fall muss die General- oder Hauptversammlung innerhalb von 6 Wochen ab Antragstellung einberufen werden.

Die General- oder Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 17 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus den 5 Vorständen der einzelnen Rubriken sowie dem Vorsitzenden der Vorstandschaft und den jeweiligen Stellvertreter der 5 Vorstände. In Summe besteht der Vereinsausschuss aus 11 Personen. Gewählt werden die Ausschussmitglieder einmal durch die Haupt- oder Generalversammlung (alle Vorstände der jeweiligen Rubriken) und durch die Vorstandschaft des Sportvereins Jagstzell e. V. (siehe hierzu auch § 18).

§ 18 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:

  • dem Vorsitzenden der Vorstandschaft
  • dem Vorstand Sport
  • dem Vorstand Finanzen
  • dem Vorstand Wirtschaft und Kommerz
  • dem Vorstand Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, IT und EDV
  • dem Vorstand Infrastruktur, Gebäude Anlagen und Umwelt

Vorstandsämter sind Ehrenämter.

Die Kompetenzen der einzelnen Vorstände im finanziellen Bereich sind in der vereinsinternen Finanzordnung beschrieben. Eventuell notwendig gewordene Anpassungen werden von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen. Anschaffungen/Investitionen darüber hinaus bestimmt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

Die Vorstandschaft wird von der General- oder Hauptversammlung gewählt. Dabei wird folgender Wahlmodus angewandt:

Der Vorsitzende der Vorstandschaft, der Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, IT und EDV und der Vorstand der Wirtschaft und Kommerz werden jeweils in Jahren mit geraden Jahreszahlen, der Vorstand Sport  und der Vorstand Finanzen, sowie der Vorstand Infrastruktur, Gebäude und Umwelt werde jeweils in den Jahren mit ungeraden Zahlen gewählt.

Die Wahl der Vorstände ist in geheimer Wahl durzuführen.

Der Vereinsausschuss besteht aus den jeweiligen Vorständen der und deren Stellvertretern sowie dem Vorsitzenden der Vorstandschaft. Die Stellvertreter der jeweiligen Vorstände der Rubriken werden von den jeweiligen Vorständen vorgeschlagen und von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit bestätigt. Die Wahlperiode beträgt ebenfalls 2 Jahre und erfolgt im umgekehrten Zyklus zur Vorstandschaft. Mitglieder des der Vorstandschaft und Mitglieder im Ausschuss müssen volljährig sein.                          

Jeder Vorstand der jeweiligen einzelnen Rubriken ist für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des GBG.

§ 19 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden

Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für die gesamten Aufgaben im Verein zuständig die nicht durch die Satzung einen anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die Aufgaben aller Vorstände ist in der jeweiligen Organisation abgebildet und in einer separaten Aufgabenbeschreibung beschrieben.

§ 20 Vorstands-, Ausschuss- und Abteilungsversammlungen

Die Rubriken und die sich darunter befindenden Abteilungen nehmen ihre Aufgaben in Eigenverantwortung wahr. Sie haben sich dabei an die an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten. Die Vorstände der einzelnen Rubriken haben sich in angemessenen Abständen mit ihrer darunterliegenden Organisation auszutauschen.

Der Vorsitzende des Vorstands lädt in regelmäßigen Abständen zu einer Vorstands- oder Ausschusssitzung ein. Vorstands- oder Ausschusssitzungen sind generell zu protokolieren.

Besteht eine Abteilung aus Jugendlichen und/oder Schüler obliegt es der jeweiligen Rubrik einen Jugendleiter zu wählen. Es ist jedoch kein Muss einen Jugendleiter zu wählen. Sollte jedoch ein Jugendleiter gewählt werden, so muss dieser von der Vorstandschaft bestätigt werden. Wahlberechtigt sind Jugendliche die das 14 Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlperiode beträgt hierbei 2 Jahre.

Sollten mehrere Abteilungen einen Jugendleiter wählen, obliegt es an den Abteilungen einen Gesamtjugendleiter zu wählen. Dieser hat das Recht bei der Vorstandschaft oder beim Ausschuss vorstellig zu werden, ist aber nicht Mitglied dieser beiden Organe.

Abteilungsversammlungen sind mindestens 1-mal jährlich abzuhalten. Diese soll mindestens 6 Wochen vor der General- oder Hauptversammlung stattfinden. Die Einberufung, Gestaltung und Leitung obliegen dem Abteilungsleiter.

§ 21 Beachtung der Gemeinnützigkeit

Der Sportverein Jagstzell ist betriebswirtschaftlich zweigegliedert. Neben dem sportlichen/Ideellen Betrieb wird auch ein wirtschaftlicher Teil betrieben. Der Verein wird steuertechnisch einheitlich betrachtet und auch dementsprechend steuertechnisch veranlagt. Die jeweiligen Ergebnisse werden aber gesondert ausgewiesen. Es ist zu beachten, dass keine steuerbegünstigte Mittel aus dem sportlich/Ideellen Bereich bei einer eventuellen wirtschaftlichen Unterdeckung dem wirtschaftlichen Teil zugeführt werden dürfen.

§ 22 Protokolle

Über jede General- oder Hauptversammlung sowie über jede Abteilungsversammlung und Sitzungen des Vorstands und des Vereinsausschuss ist ein Protokoll anzufertigen, worin die Hauptpunkte der jeweiligen Sitzung sind. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an den Schriftführer des Vereins zur Ablage im Archiv weiterzugeben.

§ 23 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer werden vom Vereinsausschuss bestimmt und haben mindestens einmal jährlich und auf Verlangen des Ausschusses, die Vereinsfinanzen im Beisein des Vorstands Finanzen zu prüfen.

§ 24 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen von dem im § 11 genannten Ausschuss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorsitzende des Vorstands kann Verweise oder Geldstrafen bis zu 50 Euro gegen jedes Vereinsmitglied das sich gegen die Satzung, gegen das Ansehen, gegen die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht, verhängen. Bei aktivem Sportler kann Disqualifikation bis zu einem Jahr ausgesprochen werden.

Beschwerde über eine verhängte Strafe ist innerhalb von 3 Wochen beim Vereinsausschuss möglich. Bei Beschwerde entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 25 Satzungsänderungen

Sollte bei einer General- oder Hauptversammlung eine Satzungsänderung oder eine Satzungsneufassung vorgenommen werden sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.

Bei der Einladung zur General- oder Hauptversammlung muss explizit auf der Einladung der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ oder Satzungsneuordnung“ aufgeführt sein. Weiter müssen die betreffenden Paragraphen numerisch benannt werden die von der Satzungsänderung oder Satzungsneufassung betroffen sind. Bei einer „vollständigen Satzungsneufassung“ muss die General- oder Hauptversammlung nicht über jeden einzelnen Paragraphen abstimmen, sondern kann hier im Block abgestimmt werden. Den Vereinsmitgliedern muss die Möglichkeit gegeben im Vorfeld der General- oder Hauptversammlung sich über die beabsichtigen Änderungen zu informieren. Ein Anhang der geplanten Änderungen zur Einladung ist nicht notwendig, jedoch muss gewährleistet sein, dass eine Information bekannt gemacht werden muss wo die geplanten Änderungen einzusehen sind. Empfehlenswert ist die Sichtung der Regularien des jeweils zuständigen Amts- beziehungsweise Registergerichts.

Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen können ausschließlich nur durch die General- oder Hauptversammlung beschlossen werden und benötigen eine Zustimmung von ¾ der anwesenden wahlberechtigten Vereinsmitglieder. Eine Mindestzahl der wahlberechtigten Mitglieder ist nicht vorgesehen.

§ 26 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer General- oder Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die General- oder Hauptversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jagstzell, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden hat. Die übrigen zivilrechtliche Satzungsbestimmungen wie zum beispielsweise über die Organe des Vereins, due Rechte und Pflichten der Mitglieder und so weiter, sind für steuerliche Zwecke – abgesehen von der Regelung der Mitgliedsbeiträge – im Allgemeinen ohne Bedeutung.

§ 27 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ellwangen.

§ 28 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Von diesem Zeitpunkt an treten gleichzeitig alle bisherigen Satzungen und Bestimmungen außer Kraft.


Stand: 23. April 2024